Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Anwendungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Prosan gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, für alle Kauf-, Werk- und Materialverträge und sonstige Bestellungen (Bestellungen) zwischen Prosan und Kunden, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (ZVPot), des Personenschutzgesetzes sind (ZVOP-1) und dem Gesetz über die elektronische Kommunikation (ZEKom-1). (Käufer). Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen mit demselben Kunden, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart werden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. in Textform veröffentlichten Fassung.
II. Vertragsbeendigung
- Die Angebote von Prosan sind freibleibend, sofern sie nicht im Angebotstext ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Bestellung des Käufers gilt als verbindliches Vertragsangebot, das ohne Abweichung mindestens 8 Tage gültig bleibt. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn Prosan dem Kunden eine schriftliche (auch Textform) Bestätigung der Bestellung übermittelt.
- Gegenüber Endverbrauchern übernimmt Prosan eine Gewährleistung nur nach Maßgabe einer gesonderten, als solche gekennzeichneten Gewährleistungserklärung.
- Verbindlich sind die von Prosan im Rahmen der Vertragsverhandlungen vorgelegten Unterlagen wie Bilder und Zeichnungen sowie von Prosan erstellte technische Informationen und Spezifikationen. Technische, bauliche oder sonstige Änderungen des Auftrages oder Werks sind zulässig, wenn und soweit sie für den Käufer sinnvoll sind.
- Individuelle Vereinbarungen, auch Geschäftsbedingungen, haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt dieser Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung von Prosan maßgebend.
III. Umfang und Ort der Lieferung, Transport und Gefahrübergang
- In der Regel wird eine Lieferung ab Werk oder eine Lieferung an einen anderen dem Käufer mitgeteilten Prosan-Versandort vereinbart, wobei dieser Ort der Ort der Lieferung und etwaiger zusätzlicher Lieferungen ist. Die Gefahr geht spätestens mit der Versendung der Ware auf den Käufer über. Verzögert sich die Lieferung aufgrund des Verhaltens des Käufers oder aufgrund von Umständen, die Prosan nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr nach Erhalt der Mitteilung über die Versandbereitschaft auf den Käufer über.
- Sofern nicht anders angegeben, muss der Käufer auf eigene Kosten eine Reiseversicherung zu den üblichen Bedingungen der Transportversicherung abschließen, die das Risiko des Transports des zur Bestellung gehörenden Produkts vom Versandort zum vereinbarten Bestimmungsort abdeckt . Die Transportkosten gemäß Punkt V.5 trägt der Käufer.
- Im Falle einer Einigung über Handelsbedingungen kommt die neueste Version der Incoterms zur Anwendung.
- Prosan ist zu Teillieferungen und Rechnungen in zumutbarem Umfang vor Ablauf der Lieferfrist berechtigt.
- Verzögert sich die Zustellung oder Versendung des gelieferten Gegenstandes auf Wunsch des Käufers oder aufgrund von Umständen, die der Käufer zu vertreten und zu vertreten hat, hat der Käufer Prosan die durch die Lagerung des Gegenstandes entstandenen Kosten und aufgelaufene Zinsen zu erstatten für den gelieferten Gegenstand investiertes Kapital. Im Falle der Lagerung bei Prosan beträgt der Anspruch mindestens 0,5% des noch ausstehenden Rechnungsbetrages für jeden verbleibenden Monat, beginnend mit dem Monat nach Erhalt der Mitteilung über die Versandbereitschaft der Produkte. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Nach Setzung einer angemessenen Lieferfrist durch Prosan und fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann Prosan das gelieferte Produkt anderweitig verwenden und dem Kunden innerhalb einer angemessen verlängerten Frist ein Ersatzprodukt liefern oder vom Vertrag zurücktreten.
- Prosan stellt sicher, dass die von Prosan an den Käufer gesendeten Produkte den Gesetzen und Vorschriften des vom Käufer angegebenen Landes/der vom Käufer angegebenen Länder entsprechen. Wenn der Käufer die Produkte nach Erhalt in Drittländer exportiert, muss der Käufer sicherstellen, dass die Produkte den geltenden lokalen Gesetzen und Vorschriften dieser Länder entsprechen. Wenn sich der Käufer jedoch dafür entscheidet, die Produkte in Drittländer zu exportieren, ist der Käufer allein für die gesamte Haftung verantwortlich, die sich aus der Nichtkonformität der Produkte ergibt.
IV. Lieferfrist und Betriebsstörungen
- Die Lieferbedingungen treten spätestens mit Eingang sämtlicher Unterlagen in Kraft, die für die Festlegung des Inhalts der Bestellung erforderlich sind, sofern der Käufer diese Unterlagen vereinbarungsgemäß beschaffen muss, sowie mit Eingang der Anzahlung. Die Lieferfrist wird berücksichtigt, wenn die Lieferung innerhalb der Frist zum Versand gebracht wird und der Käufer über die Versandbereitschaft informiert wurde.
- Lieferfristen verlängern sich bei Umständen, die Prosan oder ihre Lieferanten nicht zu vertreten haben und die auf die Herstellung oder Lieferung des Produkts keinen erheblichen Einfluss haben (z. B. Arbeitskämpfe, höhere Gewalt und andere Betriebsstörungen, die außerhalb des Einflussbereichs des Kunden liegen). für die Dauer der Betriebsstörung. Prosan ist verpflichtet, den Kunden über die voraussichtliche Dauer von Betriebsstörungen zu informieren und einen neuen Liefertermin anzugeben. Ist die Lieferung der Ware innerhalb der neuen Lieferfrist nicht möglich, haben beide Parteien die Möglichkeit, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits geleistete Zahlung des Käufers wird unverzüglich erstattet. Die Rechte, Schadensersatz statt der Leistung gemäß Punkt
- Die Voraussetzungen für einen Lieferverzug richten sich unbeschadet bestehender Regelungen nach den gesetzlichen Vorschriften. Dennoch ist in jedem Fall eine schriftliche Mahnung des Käufers erforderlich.
V. Preise und Nebenkosten
- Die Lieferung erfolgt zu den jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisen gemäß Auftragsbestätigung von Prosan. Alle Preise gelten am Standort ab Werk/Versand. Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich alle Preise in Euro, sonstige Nebenkosten (z. B. Installations- und Einweisungskosten), die gesetzliche Mehrwertsteuer und sonstige gesetzliche Gebühren (z. B. Zölle, Gebühren) werden in der jeweils gültigen Höhe ausgewiesen.
- Prosan behält sich das Recht vor, die Festpreise für einen Zeitraum von mehr als 4 Monaten zu erhöhen, wenn sich nach Vertragsschluss Kostensteigerungen ergeben, insbesondere solche aufgrund von Tarifabschlüssen, Marktkosten oder Materialpreiserhöhungen. Diese Preise werden dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen.
- Bei einem Bestellwert unter 50 Euro berechnet Prosan einen Mindermengenzuschlag von 10 Euro. Abnahmemengen, die kleiner als die vorgesehenen Verpackungseinheiten sind, werden mit einer Zuzahlung von 10% auf den Nettowarenwert abgewickelt.
- Erfolgt die Lieferung an Dritte, wird ein Zuschlag von 10% auf den Nettowarenwert berechnet.
- Bestellungen mit einem Nettowarenwert von mehr als 750 Euro werden mit Transport versandt, die Transportkosten für einen Nettowarenwert unter 750 Euro werden dem Kunden auf der Rechnung in Rechnung gestellt. Expresskosten und Gebühren für Warensendungen gehen stets zu Lasten des Kunden.
VI. Zahlung und Verzug
- Wie in der Rechnung angegeben, sind Zahlungen ohne Abzug sofort nach Erhalt der Rechnung und Lieferung der Ware an Prosan zu leisten. Prosan ist jedoch berechtigt, die jeweilige Lieferung jederzeit ganz oder teilweise auch gegen Vorauskasse auszuführen. Die diesbezügliche Regelung tritt spätestens mit der Auftragsbestätigung in Kraft. Die Annahme von Schecks behält sich Prosan ausdrücklich vor. Schecks werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst bei Einlösung als Zahlung. Alle Zahlungen erfolgen kostenfrei. Bei Schecks ohne ausdrückliche Zustimmung trägt der Käufer Diskont-, Einziehungs- und sonstige Bankspesen. Die Zahlungen werden zunächst mit Kosten, dann mit Zinsen verrechnet und anschließend zur Tilgung der ältesten Hauptschuld verwendet.
- Bei Verzug werden Verzugszinsen zum gesetzlichen Zinssatz berechnet, der mindestens 9% pro Jahr beträgt; Der Nachweis eines geringfügigen Schadens ist weiterhin in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes möglich.
- Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Ansprüchen von Prosan ist der Käufer nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Dies gilt nicht, soweit sich der Gegenanspruch unmittelbar auf die Hauptpflicht von Prosan aus demselben Vertrag bezieht.
- Die Forderungsübertragung bedarf der Zustimmung von Prosan.
- Stellt sich nach Vertragsschluss oder Lieferung der Ware heraus, dass der Käufer nicht oder nicht mehr kreditwürdig ist, z.B. Gegen ihn werden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht bezahlt oder eine sonstige Vermögensverschlechterung vorliegt, ist Prosan berechtigt, noch nicht fällige oder solche Forderungen, für die ein Scheck gesichert ist, sofort fällig zu stellen. In diesen Fällen kann Prosan eine Vorauszahlung, Sicherheitsleistung oder Lieferung verlangen, die jedoch nur per Nachnahme für das noch nicht gelieferte Produkt erfolgt. Kommt der Käufer dem Verlangen nicht innerhalb der gesetzlichen Frist nach, kann Prosan vom Vertrag zurücktreten.
VII. Eigentumsvorbehalt
- Prosan behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, einschließlich aller zu diesem Zeitpunkt entstehenden Forderungen aus weiteren Verträgen, Mehrfachbestellungen oder Ersatzteilbestellungen, vor. Übersteigt der Wert aller Sicherungsrechte, die Prosan zustehen, den Wert aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10%, wird Prosan auf Verlangen des Käufers den entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Prosan berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Im Falle der Übernahme oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware durch Prosan ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht möglich, es sei denn, Prosan hätte dies ausdrücklich schriftlich bestätigt. Prosan ist zum Verkauf des Produkts berechtigt und der Verkaufserlös ist auf die Verpflichtungen des Käufers abzüglich der anfallenden Nutzungskosten anzurechnen. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und getrennt von anderen Waren aufzubewahren. Darüber hinaus ist die Ware verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Sturm-, Raub- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sämtliche im Schadensfall entstehenden Sicherungsansprüche werden an Prosan abgetreten. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
- Der Kunde darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch sicher übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer Prosan unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und ihm alle zur Wahrung der Rechte von Prosan erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Testamentsvollstrecker oder Dritte müssen über das Eigentum von Prosan informiert werden. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Prosan die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Klage des Dritten zu erstatten, haftet der Käufer Prosan für den Schaden, der Prosan bei der Geltendmachung weitergehender Ansprüche durch Beschädigung, Veränderung oder Zerstörung der Sache entsteht.
- Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang veräußern und/oder verarbeiten, sofern Prosan keine Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Kunden geltend macht. Der Käufer tritt Prosan alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Prosan nimmt die Aufgabe an. Im Falle eines Kontokorrentverhältnisses zwischen dem Käufer und seinem Auftraggeber bezieht sich die vom Käufer im Voraus an Prosan abgetretene Forderung auch auf einen etwaigen anerkannten Saldo, im Falle der Insolvenz des Auftraggebers auf den bestehenden „kausalen“ Saldo damals. Der Käufer kann die Forderungen auch nach dem Rücktritt einziehen. Die Befugnis von Prosan, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Prosan wird die Forderung nicht selbst einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
- Der Käufer ist verpflichtet, Prosan eine genaue Auflistung der ihm zustehenden Forderungen mit Angabe des Namens und der Anschrift des Kunden, der Höhe der jeweiligen Forderung, Kontoinformationen usw. zur Verfügung zu stellen und Prosan alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen den abgetretenen Anspruch ausüben, um eine Beurteilung dieser Informationen zu ermöglichen, und die Abtretung dem Kunden offenlegen.
- Der Käufer stimmt nun zu, dass Personen, die zur Abholung des reservierten Produkts berechtigt sind, das Grundstück oder Gebäude, in dem sich das reservierte Produkt befindet, zu Fuß oder mit einem Fahrzeug betreten dürfen, um das reservierte Produkt abzuholen.
- Die Be- oder Umbildung der Ware zur Lieferung an Prosan erfolgt stets durch den Kunden. Wird die Sache mit anderen, Prosan nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Prosan Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Ware gelten die gleichen Regeln wie für die gelieferte Sache, an der jedoch das Eigentumsrecht vorzubehalten ist. Wird die Sache in der Weise verarbeitet, vermischt oder verbunden, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer Prosan anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer überträgt das hieraus entstehende Alleineigentum oder Miteigentum an Prosan.
VIII. Irrtumsansprüche – Verjährung
Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Sachmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß Konsumentenschutzgesetz (ZVPot)); Für den Schadensersatz im Falle eines Lieferantenregresses gelten die Regelungen aus Punkt X.
Mängelansprüche kann der Käufer nur geltend machen, wenn er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachkommt.- Bei fehlerhaftem Liefergegenstand stehen dem Käufer folgende Rechte zu:
a) Prosan ist zur Behebung des Fehlers verpflichtet und wird diese nach eigenem Ermessen durch Behebung des Fehlers durch Reparatur oder durch Lieferung des fehlerfreien Produkts tun.
b) Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Eine Kündigung ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung von Prosan nur geringfügiger Natur ist. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch im Falle von Mängeln ausschließlich nach Maßgabe der Regelungen in Punkt X.
c) Die Behebung des Fehlers umfasst weder die Verbesserung des mangelhaften Produkts noch den Einbau eines neuen oder reparierten Produkts, es sei denn, Prosan war zunächst verpflichtet, ein neues oder repariertes Produkt einzuliefern.
d) Prosan übernimmt die Kosten für die Prüfung und Behebung des Fehlers, insbesondere Arbeits- und Materialkosten (nicht: Erweiterungs- und Integrationskosten sowie Kosten für den Transport des Produkts an den Ort, an dem der Fehler behoben werden muss), wenn der Fehler tatsächlich aufgetreten ist. Ansonsten kann Prosan vom Käufer Ersatz der aus einem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) verlangen, es sei denn, dass das Fehlen eines Mangels für den Käufer offensichtlich war.
e) Der Käufer hat Prosan den Zeit- und Geräteaufwand zur Durchführung der von Prosan verlangten Reparaturen und Ersatzlieferungen mitzuteilen. Prosan ist für die daraus entstehenden Folgen von der Verantwortung befreit. Wünscht der Kunde aus betriebsbedingten Gründen ausdrücklich die Entsendung eines Technikers oder Arbeiten außerhalb der regulären Arbeitszeit, die für Prosan mit Mehrkosten verbunden sind, hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten (z. B. Überstundenzuschläge, längere Anfahrtswege) zu tragen.
f) Für Ersatz und Nachbesserung wird im gleichen Umfang wie für die Originalsache Gewähr geleistet, jedoch mit einer Laufzeit bis zum Ende der Gewährleistungsfrist für die Originalsache.- Für Schäden, die auf natürliche Abnutzung, unsachgemäßen oder unsachgemäßen Gebrauch, unsachgemäße Montage oder Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, unsachgemäße oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung, unsachgemäße Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Schäden zurückzuführen sind, trägt allein der Käufer die Verantwortung Einflüsse, wenn: Prosan ist daran nicht schuld.
IX. Kehrt zurück
- Von Prosan gelieferte Produkte werden grundsätzlich nicht zurückgenommen, es sei denn, der Käufer hat Anspruch auf Schadensersatz (z. B. aufgrund eines Widerrufs bei erfolgloser Nachlieferung).
- Ist Prosan bereit, eine Ausnahme zu akzeptieren und das Produkt zurückzunehmen, wird hierfür gemäß der entsprechenden Vereinbarung eine angemessene Gebühr (in der Regel 25% des Nettowerts des Produkts) erhoben. Das Transportrisiko und die Transportkosten trägt der Käufer.
X. Haftung auf Schadensersatz
Prosan haftet auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Bei Pflichtverletzungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – haftet Prosan bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Prosan haftet nur im Falle einfacher Fahrlässigkeit
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
b) für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des typischerweise vorhersehbaren Schadens begrenzt.- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Prosan. Für Ansprüche gelten ausschließlich die gesetzlichen Regelungen gemäß dem slowenischen Produkthaftungsgesetz.
- Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen gelten nicht, soweit Prosan den Fehler nicht arglistig angezeigt oder den Zustand der Ware nicht angegeben hat.
XI. Beendigung des Kaufvertrages
- Im Falle der Aufhebung des Kaufvertrages (z.B. durch Rücktritt einer der Vertragsparteien) ist der Käufer verpflichtet, den gelieferten Gegenstand vorab an Prosan zurückzusenden, unbeschadet einer etwaigen weiteren Entwicklung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Prosan ist berechtigt, die Sendung beim Käufer abzuholen.
- Prosan kann vom Käufer außerdem ein angemessenes Entgelt für die Verschlechterung oder den Untergang des Liefergegenstandes verlangen oder für den gelieferten Gegenstand, der auf Gefahr und Verantwortung des Käufers liegt, dass dieser nicht zurückgesandt wird.
- Prosan kann außerdem eine Vergütung für die Nutzung des gelieferten Produkts verlangen, wenn der Wert des gelieferten Produkts zwischen der Fertigstellung der Installation und seiner unmittelbaren Rückgabe durch Prosan gesunken ist. Diese Wertminderung errechnet sich aus der Differenz zwischen dem in der Bestellung genannten Gesamtpreis und dem Barwert, der sich aus dem Verkaufserlös oder, falls der Verkauf nicht möglich ist, aus dem Gutachten eines vereidigten Sachverständigen errechnet.
XII. Zuweisung
Die Übertragung von Rechten und/oder die Übertragung der im Vertrag genannten Pflichten des Käufers ist ohne schriftliche Zustimmung von Prosan nicht zulässig. .
XIII. Exportkontrollbestimmungen
- Sendungen können den Exportkontrollbestimmungen der Republik Slowenien, der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer Länder unterliegen.
- Wird der Liefergegenstand später ins Ausland exportiert, ist der Käufer für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.
XIV. Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und das Vertragsverhältnis zwischen den Vertragsparteien gilt neben dem Völkergewohnheitsrecht, insbesondere dem UN-Vergaberecht, das Recht der Republik Slowenien. Die Rechtswahl gilt auch für außervertragliche Schuldverhältnisse, die in engem Zusammenhang mit dieser Vereinbarung stehen. Maßgebend für die Rechtswahl sind auch Geltungsbereich und Geltungsbereich nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
- Als ausschließlicher Gerichtsstand für Verträge mit Käufern, die ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union haben, wird Maribor (Slowenien) vereinbart. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Madrid, Slowenien. Sofern die Schiedsgerichtsordnung keine entsprechenden Bestimmungen enthält, gilt das dortige Verfahrensrecht. Das Schlichtungsverfahren wird in slowenischer Sprache durchgeführt. Über die Gültigkeit dieser Schiedsvereinbarung kann auch ein Schiedsgericht entscheiden.